Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Der Mietgegenstand, die Mietdauer, der Übergabezeitpunkt, der Mietzins und die Zahlungskonditionen ergeben sich aus der Offerte.

  2. Der Mieter überprüft die Qualität und Vollständigkeit des Mietgegenstandes bei der Übergabe. Wenn er Beanstandungen bezüglich Menge und Qualität des Mietgegenstandes hat, kann er dies während 5 Tagen schriftlich melden. Sollte keine Meldung innerhalb dieser Frist eintreffen, gilt der Mietgegenstand als durch den Mieter abgenommen.

  3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sach- und vertragsgemäss zu gebrauchen. Er ist nicht berechtigt, irgendwelche Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Allenfalls auftretende Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich zu melden.

  4. Unterhaltsarbeiten und Reparaturen - auch in geringem Umfang - dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. 

  5. Die Untervermietung des Mietgegenstandes ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.

  6. Der Vermieter gewährt den Gebrauch des Mietgegenstandes in dem Zustand bei Übergabe. Er haftet nicht für anfängliche Sachmängel, die er nicht zu vertreten hat.

  7. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere den Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn dem Vermieter grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder er wesentliche Vertragsverpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Eine weitergehende Haftung des Vermieters, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Arbeits- oder Produktionsausfalls, ist ausgeschlossen.

  8. Die  Versicherung des Mietgegenstandes ist Sache des Mieters, ausser er schliesst eine Versicherung gegen Vandalismus und Diebstahl als optionalen Service bei der PopUp Piazza AG ab. Im Falle eines Schadenseintritts hat der Mieter den Vermieter unverzüglich sowohl über die Art als auch über das Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.

  9. Zum Ende der Mietdauer hat der Mieter den Mietgegenstand in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben, andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die zur Herstellung eines ordnungsgemässen Zustands erforderlichen Aufwendungen selbst vornehmen zu lassen und die angefallenen Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Die natürliche Verwitterung der Module wird vom Vermieter in Kauf genommen, daraus entstehen dem Mieter keine Kosten. Bis zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands des Mietgegenstandes gilt dieser nicht als zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird.